STIFTUNG DEUTSCHES KABARETTARCHIV e.V.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Stiftung Deutsches Kabarettarchiv“, nach der Eintragung im Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz: eingetragener Verein, „e.V.“.
(2) Der Sitz des Vereins ist Mainz.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die umfassende und fortlaufende Archivierung, Dokumentation und Aufbereitung zur wissenschaftlichen Erschließung sämtlicher satirisch-kabarettistischer Erscheinungsformen im deutschsprachigen Raum.
(2) Zum Vereinszweck zählen ebenfalls die Erarbeitung von Ausstellungen, Beiträge zum Bildungs- und Informationsauftrag der Medien, das Offenhalten der Einrichtung im Rahmen einer Benutzungsordnung für wissenschaftliche und journalistische Benutzertätigkeit und für die interessierte Öffentlichkeit, sowie die Vorbereitung und Einrichtung einer Museumsabteilung unter dem Namen: „Deutsches Kleinkunstmuseum“.
§ 3 Maßnahmen der Förderung des Vereinszweckes
Zur Erreichung seiner Ziele bemüht sich der Verein um:
a) Kontaktpflege und Zusammenarbeit mit der einschlägigen Künstler‑, Autoren- und Kleinkunstbühnenszene;
b) Überlassung oder Erwerb entsprechender Veröffentlichungen und Materialien von Künstlern, Verlagen, Antiquariaten, Medien, Bühnen und sonstiger Einrichtungen, Nachlassnehmern und Privatpersonen;
c) die überregionale Durchführung eigener Ausstellungen;
d) Veranstaltungen, die dem Vereinszweck zu dienen bestimmt sind.
§ 4 Einrichtungen, Beteiligungen des Vereins
Der Vorstand kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung Unternehmungen gründen oder veranlassen, dass sich der Verein an bestehenden Einrichtungen, Institutionen, Verbänden und Organisationen beteiligt, wenn die Ziele der Einrichtung/Beteiligung den Vereinszweck fördern.
§ 5 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Vereinsvermögen, Vereinsmittel
(1) Das Vermögen des Vereins besteht aus dem sächlichen Sammlungsvermögen „Stiftung Deutsches Kabarettarchiv“, das von der Stadt Mainz eingebracht wird und der „Sammlung DDR-Kabarett“ (Bernburger Sammlung), die von der Stadt Bernburg (Saale) eingebracht wird.
(2) Die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden bestritten aus öffentlichen Zuschüssen und sonstigen Erträgen.
§ 7 Mitgliedschaft
(1) Gründungsmitglieder des Vereins sind das Land Rheinland-Pfalz, die Stadt Mainz, Jens Beutel, Prof. Dr. Joachim Hofmann-Göttig, Herman-Hartmut Weyel, Heidi Schumacher, Peter Krawietz, Sabine Werhand, Dr. Anton Maria Keim und Walter Schumacher.
(2) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(3) Mitgliedschaftsbeiträge werden nicht erhoben.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Auflösung, Austritt oder Ausschluss. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Neben den gesetzlich bestimmten hat die Mitgliederversammlung folgende Aufgaben:
a) Entscheidung über die Richtlinien für die Arbeit des Archivs;
b) Entscheidung über den Wirtschaftsplan;
c) Entgegennahme der Jahresrechnung und des Jahresberichtes,
sowie Entlastung des Vorstandes;
d) Entscheidung über Satzungsänderungen und eine etwaige
Auflösung des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung an alle Mitglieder des Vereins.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit schriftlich mit einer Ladungsfrist von einer Woche durch ein Mitglied des Vorstandes unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden.
(4) Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder unter Vorlage einer Tagesordnung schriftlich einen Antrag bei einem Vorstandsmitglied stellt.
(5) In der Mitgliederversammlung haben die Gebietskörperschaften und sonstige juristische Personen je zwei Stimmen und die übrigen Mitglieder je eine Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung beschließt mehrheitlich gemäß §§ 32 und 34 BGB, über Satzungsänderungen gemäß § 33 BGB.
(7) Der Vorstand kann Beschlüsse der Mitglieder, die den Vereinszweck unberührt lassen, auch im schriftlichen Verfahren herbeiführen. Der Vorstand informiert die Mitglieder über die Beschlussfassung in schriftlicher Form (Brief oder Telefax). Die Stimmabgabe hat innerhalb von vierzehn Kalendertagen ab Abgabe der Erklärung der Beschlussfassung in Schriftform (Brief oder Telefax) bei dem vom Vorstand bestimmten Wahlleiter, ansonsten bei der Geschäftsführung des Vereins zu erfolgen. Die Auszählung übernimmt ebenfalls der vom Vorstand bestimmte Wahlleiter, ansonsten ein Mitglied der Geschäftsführung. Für eine wirksame Beschlussfassung reicht die einfache Mehrheit der vorhandenen Stimmen aus. Das Ergebnis wird durch den vom Vorstand bestimmten Wahlleiter, ansonsten durch ein Mitglied der Geschäftsführung in Textform (auch per E‑Mail) unverzüglich an die Mitglieder bekanntgegeben.
(8) Die Gebietskörperschaften und sonstige juristische Personen können sich von bis zu zwei Vertretern in der Mitgliederversammlung vertreten lassen. Das Stimmrecht der Vertreter muss einheitlich ausgeübt werden.
(9) Von jeder Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Leiter der Versammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(10) Die Mitglieder des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 5 Personen: Zwei Personen, die von der Stadt Mainz, entsandt werden, zwei Personen, die vom Land Rheinland-Pfalz entsandt werden, und eine Person, die die Stadt Bernburg (Saale) entsendet. Als entsandt gelten die schriftlich vom gesetzlichen Vertreter der Gebietskörperschaft benannten Vertreter, ansonsten die gesetzlichen Vertreter der Gebietskörperschaften, im Fall der Entsendung von zwei Personen der gesetzliche Vertreter und dessen Stellvertreter.
(2) Die Zahl der Vorstandsmitglieder kann sich bei Beitritt einer weiteren juristischen Person erhöhen. Solche Mitglieder können im Vorstand durch je ein entsandtes Mitglied vertreten werden.
(3) Die Amtsdauer des Vorstands beträgt fünf Jahre. Aus besonderem Grund kann bei der Entsendung eine kürzere Amtsdauer festgelegt werden. Eine wiederholte Entsendung ist zulässig. Ein Widerruf der Entsendung kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Bei Vorstandsmitgliedern, die im öffentlichen Dienst beschäftigt sind und die im Hinblick auf ihr Amt die Vorstandstätigkeit ausüben, endet die Mitgliedschaft vier Wochen nach Ausscheiden aus dem Amt; dieser Bestimmung kommt Innenwirkung zu.
(4) Der Vorstands wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden oder die stellvertretende Vorstandsvorsitzende. Der Vorsitz wechselt jeweils zur Hälfte der Amtsdauer zwischen einem Vertreter der Stadt Mainz und einem Vertreter des Landes Rheinland-Pfalz.
(5) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(6) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Er entscheidet mit Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder (derzeit drei) anwesend ist. Von jeder Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Sitzung und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.
(7) Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren herbeiführen. Der oder die Vorstandsvorsitzende oder sein(e) Stellvertreter(in) informiert die übrigen Vorstandsmitglieder über die Beschlussfassung in Textform (auch per E‑Mail). Die Stimmabgabe hat innerhalb von vierzehn Kalendertagen ab Abgabe der Erklärung der Beschlussfassung in Textform bei dem oder der Vorstandsvorsitzenden oder dem (der) Stellvertreter(in) zu erfolgen. Die Auszählung übernimmt der Erklärungsempfänger. Für eine wirksame Beschlussfassung reicht die einfache Mehrheit der vorhandenen Stimmen aus. Das Ergebnis wird durch den oder die Vorstandsvorsitzende(n) oder seine(n)/ihre(n) Stellvertreter(in) unverzüglich an die übrigen Vorstandsmitglieder bekanntgegeben.
(8) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
(2) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Einberufung der Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der
Tagesordnung;
b) Festlegung der Richtlinien für die Arbeit des Archivs;
c) Verabschiedung des Wirtschaftsplanes;
d) Feststellung der Jahresrechnung und des Jahresberichtes.
(3) Dem Vorstand obliegt die Kontrolle der Geschäftsführung. Zu diesem Zweck kann ein Mitglied des Vorstands oder ein Vereinsmitglied zeitweise oder für die Dauer der Amtszeit des Vorstands mit der Wahrnehmung von Einzelaufgaben beauftragt werden. Näheres ist in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung zu regeln.
(4) Der Vorstandsvorsitzende oder die Vorstandsvorsitzende und der stellvertretende oder die stellvertretende Vorstandsvorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Für das Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende oder die stellvertretende Vorstandsvorsitzende die Vertretung nur im Verhinderungsfalle wahrnimmt.
(5) Der Vorstand kann einen künstlerischen Beirat berufen.
§ 12 Geschäftsführung
(1) Der Vorstand bestellt eine Geschäftsführung. Die Geschäftsführung besteht aus der Archivleitung und der Verwaltungsleitung.
(2) Aufgabe der Geschäftsführung ist die laufende Geschäftsführung im Rahmen der Erfüllung des Vereinszwecks und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.
(3) Der Archivleitung kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:
a) Aufstellung und Durchführung der Aufgaben des Archivs in fachlicher und organisatorischer Hinsicht;
b) Erstellung des Jahresberichtes;
c) Unterrichtung des Vorstandes über wichtige Angelegenheiten.
(4) Der Verwaltungsleitung kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:
a) Aufstellung und Vollzug des Wirtschaftsplanes im Rahmen dieser Satzung und der Geschäftsordnung;
b) Aufstellung von Jahresrechnung und Verwendungsnachweisen;
c) Unterrichtung des Vorstandes über wichtige Angelegenheiten.
(5) Der Vorstand erlässt eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung. Er erteilt der Geschäftsführung für den ihr nach Abs. 2 bis 4 zugewiesenen Geschäftskreis grundsätzlich Vertretungsmacht. Einzelheiten über Art und Umfang der Vertretungsmacht werden in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung geregelt.
§ 13 Rechnungsprüfung
Die Möglichkeit zur Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Archivs durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Mainz und/oder durch den Rechnungshof Rheinland-Pfalz bleibt unberührt.
§ 14 Erweiterung, Übergang
(1) Der Verein kann seinen Vereinszweck erweitern, z.B. durch die Vergabe eines Preises auf dem Gebiete der Kleinkunst oder Aufnahme und/oder Förderung Dritter auf dem Gebiete der Kleinkunst, soweit die zur Verfügung stehenden Mittel des Vereines dies zulässt und die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat.
(2) Die Mitgliederversammlung kann den Verein auflösen, um eine Stiftung unter dem Namen „Stiftung Kleinkunst“ zu gründen, der das Vermögen des Vereins zufließt und die den Vereinszweck fortführt.
§ 15 Anfallberechtigung
Im Falle einer Auflösung des Vereins ohne das Ziel des § 14 Abs. 2 fällt das sächliche Sammelvermögen der Stadt Mainz und der Stadt Bernburg (Saale) in dem Umfang zu, in dem sie es eingebracht haben. Diese haben es unmittelbar oder ausschließlich für Zwecke nach § 2 dieser Satzung oder – wenn dies ausgeschlossen sein sollte – für einen ähnlichen gemeinnützigen Zweck zu verwenden.
§ 16 Rechtskraft
Der Verein erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung ins Vereinsregister.
STANDORT MAINZ
Neue Universitätsstr. 2
55116 Mainz
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Mehr InformationenTelefon: +49 (0) 6131 1447 30
E-Mail: archiv[at]kabarett.de
Weitere Hinweise zur Anreise und Parken
Bitte parken Sie bei Ihrem Kabarettarchiv-Besuch im Parkhaus Schillerplatz. Diese Tiefgarage - direkt vor dem unterhaus gelegen - ist durchgehend geöffnet, und man findet immer einen Parkplatz.
Sie erreichen dieses Parkhaus über die Zufahrt Schillerstraße - Neue Universitätsstraße oder Kleine Langgasse - Neue Universitätsstraße. Von dort sind es nur wenige Schritte bis zum historischen roten Backsteingebäude „Proviantmagazin“, in dem das Deutsche Kabarettarchiv (und auch das Fastnachtsmuseum) untergebracht sind.
Mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren Sie bis zur Haltestelle Schillerplatz. Von dort aus sind es ca. 100 m (4 Min.) Fußweg in Richtung Münsterstraße über den Romano-Guardini-Platz auf dem „Walk of Fame des Kabaretts“.
STANDORT BERNBURG
Schloßstraße 24
06406 Bernburg
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