Aufga­ben und Ziele

STIF­TUNG DEUT­SCHES KABARETT­ARCHIV e.V.

Satzung in der Fassung der einge­tra­ge­nen Verän­de­rung vom 15.6. 2009 (90 VR 3326),
nach Verän­de­rungs­be­schlüs­sen der Mitglie­der­ver­samm­lung vom 6.5.2008, sowie nach Verän­de­rungs­be­schlüs­sen der Mitglie­der­ver­samm­lung vom 12.10.2012 und vom 25.10.2016.

§ 1 Name und Sitz + -

(1) Der Verein führt den Namen „Stif­tung Deut­sches Kabarett­archiv“, nach der Eintra­gung im Vereins­re­gis­ter, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz: einge­tra­ge­ner Verein, „e.V.“.

(2) Der Sitz des Vereins ist Mainz.

(3) Das Geschäfts­jahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins + -

(1) Zweck des Vereins ist die umfas­sende und fort­lau­fende Archi­vie­rung, Doku­men­ta­tion und Aufbe­rei­tung zur wissen­schaft­li­chen Erschlie­ßung sämt­li­cher sati­risch-kaba­ret­tis­ti­scher Erschei­nungs­for­men im deutsch­spra­chi­gen Raum.

(2) Zum Vereins­zweck zählen eben­falls die Erar­bei­tung von Ausstel­lun­gen, Beiträge zum Bildungs- und Infor­ma­ti­ons­auf­trag der Medien, das Offen­hal­ten der Einrich­tung im Rahmen einer Benut­zungs­ord­nung für wissen­schaft­li­che und jour­na­lis­ti­sche Benut­zer­tä­tig­keit und für die inter­es­sierte Öffent­lich­keit, sowie die Vorbe­rei­tung und Einrich­tung einer Muse­ums­ab­tei­lung unter dem Namen: „Deut­sches Kleinkunstmuseum“.

§ 3 Maßnah­men der Förde­rung des Vereinszweckes + -

Zur Errei­chung seiner Ziele bemüht sich der Verein um:

a) Kontakt­pflege und Zusam­men­ar­beit mit der einschlä­gi­gen Künstler‑, Autoren- und Kleinkunstbühnenszene;

b) Über­las­sung oder Erwerb entspre­chen­der Veröf­fent­li­chun­gen und Mate­ria­lien von Künst­lern, Verla­gen, Anti­qua­ria­ten, Medien, Bühnen und sons­ti­ger Einrich­tun­gen, Nach­lass­neh­mern und Privatpersonen;

c) die über­re­gio­nale Durch­füh­rung eigener Ausstellungen;

d) Veranstaltungen, die dem Vereins­zweck zu dienen bestimmt sind.

§ 4 Einrich­tun­gen, Betei­li­gun­gen des Vereins + -

Der Vorstand kann auf Beschluss der Mitglie­der­ver­samm­lung Unter­neh­mun­gen gründen oder veran­las­sen, dass sich der Verein an bestehen­den Einrich­tun­gen, Insti­tu­tio­nen, Verbän­den und Orga­ni­sa­tio­nen betei­ligt, wenn die Ziele der Einrichtung/Beteiligung den Vereins­zweck fördern.

§ 5 Gemeinnützigkeit + -

(1) Der Verein verfolgt ausschließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steu­er­be­güns­tigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungs­mä­ßi­gen Zwecke verwen­det werden. Die Mitglie­der erhal­ten keine Gewinn­an­teile und in ihrer Eigen­schaft als Mitglie­der auch keine sons­ti­gen Zuwen­dun­gen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausga­ben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Vergü­tun­gen begüns­tigt werden.

§ 6 Vereins­ver­mö­gen, Vereinsmittel + -

(1) Das Vermö­gen des Vereins besteht aus dem säch­li­chen Samm­lungs­ver­mö­gen „Stif­tung Deut­sches Kabarett­archiv“, das von der Stadt Mainz einge­bracht wird und der „Sammlung DDR-Kaba­rett“ (Bern­bur­ger Sammlung), die von der Stadt Bern­burg (Saale) einge­bracht wird.

(2) Die zur Erfül­lung des Vereins­zwecks notwen­di­gen Mittel werden bestrit­ten aus öffent­li­chen Zuschüs­sen und sons­ti­gen Erträgen.

§ 7 Mitgliedschaft + -

(1) Grün­dungs­mit­glie­der des Vereins sind das Land Rhein­land-Pfalz, die Stadt Mainz, Jens Beutel, Prof. Dr. Joachim Hofmann-Göttig, Herman-Hartmut Weyel, Heidi Schu­ma­cher, Peter Krawi­etz, Sabine Werhand, Dr. Anton Maria Keim und Walter Schumacher.

(2) Mitglie­der des Vereins können natür­li­che und juris­ti­sche Perso­nen werden. Über den schrift­li­chen Aufnah­me­an­trag entschei­det der Vorstand.

(3) Mitglied­schafts­bei­träge werden nicht erhoben.

(4) Die Mitglied­schaft erlischt durch Tod, Auflö­sung, Austritt oder Ausschluss. Über den Ausschluss eines Mitglie­des entschei­det der Vorstand.

§ 8 Organe des Vereins + -

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Mitgliederversammlung + -

(1) Neben den gesetz­lich bestimm­ten hat die Mitglie­der­ver­samm­lung folgende Aufgaben:

a) Entschei­dung über die Richt­li­nien für die Arbeit des Archivs;

b) Entschei­dung über den Wirtschaftsplan;

c) Entge­gen­nahme der Jahres­rech­nung und des Jahresberichtes,
sowie Entlas­tung des Vorstandes;

d) Entschei­dung über Satzungs­än­de­run­gen und eine etwaige
Auflö­sung des Vereins.

(2) Die Mitglie­der­ver­samm­lung findet alle zwei Jahre statt. Die Einbe­ru­fung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von drei Wochen schrift­lich unter Bekannt­gabe der Tages­ord­nung an alle Mitglie­der des Vereins.

(3) Außer­or­dent­li­che Mitglie­der­ver­samm­lun­gen können jeder­zeit schrift­lich mit einer Ladungs­frist von einer Woche durch ein Mitglied des Vorstan­des unter Bekannt­gabe der Tages­ord­nung einbe­ru­fen werden.

(4) Die Mitglie­der­ver­samm­lung muss einbe­ru­fen werden, wenn ein Drittel der Mitglie­der unter Vorlage einer Tages­ord­nung schrift­lich einen Antrag bei einem Vorstands­mit­glied stellt.

(5) In der Mitglie­der­ver­samm­lung haben die Gebiets­kör­per­schaf­ten und sons­tige juris­ti­sche Perso­nen je zwei Stimmen und die übrigen Mitglie­der je eine Stimme.

(6) Die Mitglie­der­ver­samm­lung beschließt mehr­heit­lich gemäß §§ 32 und 34 BGB, über Satzungs­än­de­run­gen gemäß § 33 BGB.

(7) Der Vorstand kann Beschlüsse der Mitglie­der, die den Vereins­zweck unbe­rührt lassen, auch im schrift­li­chen Verfah­ren herbei­füh­ren. Der Vorstand infor­miert die Mitglie­der über die Beschluss­fas­sung in schrift­li­cher Form (Brief oder Telefax). Die Stimm­ab­gabe hat inner­halb von vier­zehn Kalen­der­ta­gen ab Abgabe der Erklä­rung der Beschluss­fas­sung in Schrift­form (Brief oder Telefax) bei dem vom Vorstand bestimm­ten Wahl­lei­ter, ansons­ten bei der Geschäfts­füh­rung des Vereins zu erfol­gen. Die Auszäh­lung über­nimmt eben­falls der vom Vorstand bestimmte Wahl­lei­ter, ansons­ten ein Mitglied der Geschäfts­füh­rung. Für eine wirk­same Beschluss­fas­sung reicht die einfa­che Mehr­heit der vorhan­de­nen Stimmen aus. Das Ergeb­nis wird durch den vom Vorstand bestimm­ten Wahl­lei­ter, ansons­ten durch ein Mitglied der Geschäfts­füh­rung in Text­form (auch per E‑Mail) unver­züg­lich an die Mitglie­der bekanntgegeben.

(8) Die Gebiets­kör­per­schaf­ten und sons­tige juris­ti­sche Perso­nen können sich von bis zu zwei Vertre­tern in der Mitglie­der­ver­samm­lung vertre­ten lassen. Das Stimm­recht der Vertre­ter muss einheit­lich ausge­übt werden.

(9) Von jeder Mitglie­der­ver­samm­lung wird eine Nieder­schrift ange­fer­tigt, die vom Leiter der Versamm­lung und vom Proto­koll­füh­rer zu unter­zeich­nen ist.

(10) Die Mitglie­der des Vereins üben ihre Tätig­keit ehren­amt­lich aus.

§ 10 Vorstand + -

(1) Der Vorstand besteht aus 5 Perso­nen: Zwei Perso­nen, die von der Stadt Mainz, entsandt werden, zwei Perso­nen, die vom Land Rhein­land-Pfalz entsandt werden, und eine Person, die die Stadt Bern­burg (Saale) entsen­det. Als entsandt gelten die schrift­lich vom gesetz­li­chen Vertre­ter der Gebiets­kör­per­schaft benann­ten Vertre­ter, ansons­ten die gesetz­li­chen Vertre­ter der Gebiets­kör­per­schaf­ten, im Fall der Entsen­dung von zwei Perso­nen der gesetz­li­che Vertre­ter und dessen Stellvertreter.

(2) Die Zahl der Vorstands­mit­glie­der kann sich bei Beitritt einer weite­ren juris­ti­schen Person erhöhen. Solche Mitglie­der können im Vorstand durch je ein entsand­tes Mitglied vertre­ten werden.

(3) Die Amts­dauer des Vorstands beträgt fünf Jahre. Aus beson­de­rem Grund kann bei der Entsen­dung eine kürzere Amts­dauer fest­ge­legt werden. Eine wieder­holte Entsen­dung ist zuläs­sig. Ein Wider­ruf der Entsen­dung kann nur aus wich­ti­gem Grund erfol­gen. Bei Vorstands­mit­glie­dern, die im öffent­li­chen Dienst beschäf­tigt sind und die im Hinblick auf ihr Amt die Vorstands­tä­tig­keit ausüben, endet die Mitglied­schaft vier Wochen nach Ausschei­den aus dem Amt; dieser Bestim­mung kommt Innen­wir­kung zu.

(4) Der Vorstands wählt aus seiner Mitte den Vorsit­zen­den oder die Vorsit­zende und den stell­ver­tre­ten­den Vorstands­vor­sit­zen­den oder die stell­ver­tre­tende Vorstands­vor­sit­zende. Der Vorsitz wech­selt jeweils zur Hälfte der Amts­dauer zwischen einem Vertre­ter der Stadt Mainz und einem Vertre­ter des Landes Rheinland-Pfalz.

(5) Die Vorstands­mit­glie­der sind ehren­amt­lich tätig.

(6) Der Vorstand wird vom Vorsit­zen­den oder von der Vorsit­zen­den unter Bekannt­gabe der Tages­ord­nung einbe­ru­fen. Er entschei­det mit Mehr­heit. Der Vorstand ist beschluss­fä­hig, wenn die Mehr­heit seiner Mitglie­der (derzeit drei) anwe­send ist. Von jeder Vorstands­sit­zung ist eine Nieder­schrift anzu­fer­ti­gen, die vom Leiter der Sitzung und vom Proto­koll­füh­rer zu unter­schrei­ben ist.

(7) Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch im schrift­li­chen Verfah­ren herbei­füh­ren. Der oder die Vorstands­vor­sit­zende oder sein(e) Stellvertreter(in) infor­miert die übrigen Vorstands­mit­glie­der über die Beschluss­fas­sung in Text­form (auch per E‑Mail). Die Stimm­ab­gabe hat inner­halb von vier­zehn Kalen­der­ta­gen ab Abgabe der Erklä­rung der Beschluss­fas­sung in Text­form bei dem oder der Vorstands­vor­sit­zen­den oder dem (der) Stellvertreter(in) zu erfol­gen. Die Auszäh­lung über­nimmt der Erklä­rungs­emp­fän­ger. Für eine wirk­same Beschluss­fas­sung reicht die einfa­che Mehr­heit der vorhan­de­nen Stimmen aus. Das Ergeb­nis wird durch den oder die Vorstandsvorsitzende(n) oder seine(n)/ihre(n) Stellvertreter(in) unver­züg­lich an die übrigen Vorstands­mit­glie­der bekanntgegeben.

(8) Der Vorstand kann sich eine Geschäfts­ord­nung geben.

§ 11 Aufga­ben des Vorstandes + -

(1) Der Vorstand ist für alle Ange­le­gen­hei­ten des Vereins zustän­dig, soweit sie nicht der Mitglie­der­ver­samm­lung vorbe­hal­ten sind.

(2) Der Vorstand hat insbe­son­dere folgende Aufgaben:

a) Einbe­ru­fung der Mitglie­der­ver­samm­lung unter Bekannt­gabe der
Tagesordnung;

b) Fest­le­gung der Richt­li­nien für die Arbeit des Archivs;

c) Verab­schie­dung des Wirtschaftsplanes;

d) Fest­stel­lung der Jahres­rech­nung und des Jahresberichtes.

(3) Dem Vorstand obliegt die Kontrolle der Geschäfts­füh­rung. Zu diesem Zweck kann ein Mitglied des Vorstands oder ein Vereins­mit­glied zeit­weise oder für die Dauer der Amts­zeit des Vorstands mit der Wahr­neh­mung von Einzel­auf­ga­ben beauf­tragt werden. Näheres ist in der Geschäfts­ord­nung für die Geschäfts­füh­rung zu regeln.

(4) Der Vorstands­vor­sit­zende oder die Vorstands­vor­sit­zende und der stell­ver­tre­tende oder die stell­ver­tre­tende Vorstands­vor­sit­zende vertre­ten den Verein gericht­lich und außer­ge­richt­lich. Jeder von ihnen ist allein vertre­tungs­be­rech­tigt. Für das Innen­ver­hält­nis gilt, dass der stell­ver­tre­tende oder die stell­ver­tre­tende Vorstands­vor­sit­zende die Vertre­tung nur im Verhin­de­rungs­falle wahrnimmt.

(5) Der Vorstand kann einen künst­le­ri­schen Beirat berufen.

§ 12 Geschäftsführung + -

(1) Der Vorstand bestellt eine Geschäfts­füh­rung. Die Geschäfts­füh­rung besteht aus der Archiv­lei­tung und der Verwaltungsleitung.

(2) Aufgabe der Geschäfts­füh­rung ist die laufende Geschäfts­füh­rung im Rahmen der Erfül­lung des Vereins­zwecks und der Beschlüsse der Mitglie­der­ver­samm­lung und des Vorstandes.

(3) Der Archiv­lei­tung kommen insbe­son­dere folgende Aufga­ben zu:

a) Aufstel­lung und Durch­füh­rung der Aufga­ben des Archivs in fach­li­cher und orga­ni­sa­to­ri­scher Hinsicht;

b) Erstel­lung des Jahresberichtes;

c) Unter­rich­tung des Vorstan­des über wich­tige Angelegenheiten.

(4) Der Verwal­tungs­lei­tung kommen insbe­son­dere folgende Aufga­ben zu:

a) Aufstel­lung und Vollzug des Wirt­schafts­pla­nes im Rahmen dieser Satzung und der Geschäftsordnung;

b) Aufstel­lung von Jahres­rech­nung und Verwendungsnachweisen;

c) Unter­rich­tung des Vorstan­des über wich­tige Angelegenheiten.

(5) Der Vorstand erlässt eine Geschäfts­ord­nung für die Geschäfts­füh­rung. Er erteilt der Geschäfts­füh­rung für den ihr nach Abs. 2 bis 4 zuge­wie­se­nen Geschäfts­kreis grund­sätz­lich Vertre­tungs­macht. Einzel­hei­ten über Art und Umfang der Vertre­tungs­macht werden in der Geschäfts­ord­nung für die Geschäfts­füh­rung geregelt.

§ 13 Rechnungsprüfung + -

Die Möglich­keit zur Prüfung der Haus­halts- und Wirt­schafts­füh­rung des Archivs durch das Rech­nungs­prü­fungs­amt der Stadt Mainz und/oder durch den Rech­nungs­hof Rhein­land-Pfalz bleibt unberührt.

§ 14 Erwei­te­rung, Übergang + -

(1) Der Verein kann seinen Vereins­zweck erwei­tern, z.B. durch die Vergabe eines Preises auf dem Gebiete der Klein­kunst oder Aufnahme und/oder Förde­rung Dritter auf dem Gebiete der Klein­kunst, soweit die zur Verfü­gung stehen­den Mittel des Verei­nes dies zulässt und die Mitglie­der­ver­samm­lung einen entspre­chen­den Beschluss gefasst hat.

(2) Die Mitglie­der­ver­samm­lung kann den Verein auflö­sen, um eine Stif­tung unter dem Namen „Stif­tung Klein­kunst“ zu gründen, der das Vermö­gen des Vereins zufließt und die den Vereins­zweck fortführt.

§ 15 Anfallberechtigung + -

Im Falle einer Auflö­sung des Vereins ohne das Ziel des § 14 Abs. 2 fällt das säch­li­che Sammel­ver­mö­gen der Stadt Mainz und der Stadt Bern­burg (Saale) in dem Umfang zu, in dem sie es einge­bracht haben. Diese haben es unmit­tel­bar oder ausschließ­lich für Zwecke nach § 2 dieser Satzung oder – wenn dies ausge­schlos­sen sein sollte – für einen ähnli­chen gemein­nüt­zi­gen Zweck zu verwenden.

§ 16 Rechtskraft + -

Der Verein erlangt Rechts­fä­hig­keit durch Eintra­gung ins Vereinsregister.